In materieller Hinsicht ist bei einer Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO zu beachten, dass die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Einstellungsentscheiden den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist.