3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ging nach erfolgter Anklagerückweisung nicht erkennbar auf die Rückweisungsgründe ein, verzichtete auf eine Verbesserung der Anklage und verfügte stattdessen – ohne sich umfassend mit den fraglichen Tatbeständen des Betrugs und der Urkundenfälschung auseinandergesetzt zu haben – die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO, mithin wegen Fehlens eines erfüllten Straftatbestands bzw. eines entsprechenden (eine Anklage rechtfertigenden) Tatverdachts.