Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, -7- wird (wegen Urkundenfälschung) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB).