Insofern wies der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen in seiner Rückweisungsverfügung vom 12. Januar 2023 (E. 2.1 und 2.2) in nach wie vor aktueller Weise darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm beiden Strafbefehlen zwar den gleichen Sachverhalt zu Grunde gelegt habe, dass sie sich aber nicht dazu geäussert habe, wem welches Verhalten zur Last gelegt werde, in welcher Teilnahmeform sich der Beschuldigte und E._____ schuldig gemacht haben sollen und ob es um Mittäterschaft oder um eine sog. mittelbare Täterschaft gehe.