_ wurde (soweit ersichtlich) weder von der Beschwerdeführerin noch der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm behauptet und ist auch ansonsten nicht ohne Weiteres zu erkennen. Insofern wies der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen in seiner Rückweisungsverfügung vom 12. Januar 2023 (E. 2.1 und 2.2) in nach wie vor aktueller Weise darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm beiden Strafbefehlen zwar den gleichen Sachverhalt zu Grunde gelegt habe, dass sie sich aber nicht dazu geäussert habe, wem welches Verhalten zur Last gelegt werde, in welcher Teilnahmeform sich der Beschuldigte und E.___