Auch Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist nicht einschlägig. Eine Mittäterschaft oder Teilnahme in Bezug auf den Beschuldigten und E._____ wurde (soweit ersichtlich) weder von der Beschwerdeführerin noch der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm behauptet und ist auch ansonsten nicht ohne Weiteres zu erkennen.