2.3. Die hier angefochtene Einstellungsverfügung betraf (hauptsächlich) den Beschuldigten, die andere Einstellungsverfügung (hauptsächlich) E._____. In beiden Einstellungsverfügungen wurde (jeweils in E. 2.4) aber auch das Fehlen jeglicher Hinweise für eine Strafbarkeit der D._____ AG gemäss Art. 102 Abs. 1 StGB festgestellt und wurde die Strafuntersuchung auch -6- ausdrücklich in Bezug auf die D._____ AG eingestellt. Diese (zweimal verfügte) Einstellung liess die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerden unangefochten, weshalb Art. 112 Abs. 4 StPO nicht einschlägig ist.