Bei Straftaten gegen das Vermögen (wie etwa Betrug) gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Urkundendelikten können private Interessen unmittelbar verletzt sein, wenn eine Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.2 und 4.3.1). 1.3. Die Beschwerdeführerin begründete den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung in ihrer Strafanzeige (act. 31 ff.) im Wesentlichen damit, -5-