5. Zusammenfassend kann den Strafverfolgungsbehörden im bisherigen Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots i.S.v. Art. 5 Abs. 1 StPO vorgeworfen werden. Eine Rechtsverzögerung ist folglich zu verneinen, womit der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auch keine Weisungen zu erteilen sind. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).