Aus den zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist (abgesehen vom Hinweis auf den sich im BMW befindlichen Kaufvertrag) auch nicht ersichtlich, dass er zur Klärung der Eigentumsverhältnisse beigetragen hätte; es wäre ihm zur Beschleunigung des Verfahrens freigestanden, Unterlagen zur Versicherungspolice (allfällige Eintragungen eines Zweitlenkers), zur Bezahlung der Prämien oder Steuerauszüge einzureichen. Wenn denn die Mutter des Beschwerdeführers rechtliche und tatsächliche Halterin bzw. Eigentümerin des Fahrzeuges sein sollte, wäre es im Übrigen auch an ihr, die Herausgabe des Fahrzeuges zu verlangen.