Die Argumentation der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, dass vor der Anklageerhebung noch die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug zu klären seien bzw. zu prüfen ist, ob die Haltereigenschaft der Mutter des Beschwerdeführers nur vorgeschoben ist, um die tatsächliche Zuordnung des Fahrzeuges zu verschleiern, macht zudem Sinn. Aus den zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist (abgesehen vom Hinweis auf den sich im BMW befindlichen Kaufvertrag) auch nicht ersichtlich, dass er zur Klärung der Eigentumsverhältnisse beigetragen hätte;