ersichtlich ‒ beförderlich. Nicht von Bedeutung ist hierbei, dass der Beschwerdeführer das Siegelungsbegehren zurückzog, zumal das Entsiegelungsverfahren hinsichtlich des Mobiltelefons von C._____ dennoch durchlaufen werden musste. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den unbekannten Fahrzeuglenker des Audi, hinsichtlich dem auch umfangreiche Ermittlungen durchgeführt wurden, zunächst zusammen geführt worden war. Als sich zunehmend abzeichnete, dass sich das Verfahren gegen den Fahrzeuglenker des Audi in die Länge ziehen würde, ist denn auch am 21. September 2023 die Abtrennung der Verfahren erfolgt.