Vorliegend besteht jedoch keine Veranlassung, die durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gemachten Ausführungen, insbesondere auch die Existenz des Schreibens vom 6. September 2023 und die in Auftrag gegebenen Abklärungen, anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer gibt mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 (Ziff. 5) zwar an, nicht zu wissen, welche Abklärung an welches Strassenverkehrsamt in Auftrag gegeben worden sei, zweifelt jedoch den Auftrag an sich nicht an. Folglich ist davon auszugehen, dass die Abklärung an das Strassenverkehrsamt im September 2023 auch tatsächlich veranlasst worden ist. - 13 -