Im Zentrum dürfte hier das Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. September 2023 an das Strassenverkehrsamt (sowie die diesbezügliche Mahnung) stehen, da die noch ausstehende Abklärung der Grund sei, weshalb noch keine Anklage erhoben worden sei. Vorliegend besteht jedoch keine Veranlassung, die durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gemachten Ausführungen, insbesondere auch die Existenz des Schreibens vom 6. September 2023 und die in Auftrag gegebenen Abklärungen, anzuzweifeln.