Wie in Erwägung 1.3 hiervor festgehalten, ist jedoch die Aktenführungspflicht oder der Anspruch auf Akteneinsicht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Hinblick auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung ist einzig zu klären, ob sich eine solche oder der Vorwurf mit den durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vorliegend eingereichten (unvollständigen) Akten überhaupt prüfen lässt. Im Zentrum dürfte hier das Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. September 2023 an das Strassenverkehrsamt (sowie die diesbezügliche Mahnung) stehen, da die noch ausstehende Abklärung der Grund sei, weshalb noch keine Anklage erhoben worden sei.