Vor dem Hintergrund, dass auch der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht die vollständigen Akten übermittelt worden zu sein scheinen, wirken die Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht über Abklärungsaufträge oder Abklärungsergebnisse informiert worden zu sein, ohne Weiteres glaubhaft. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach äussert sich hinsichtlich dieses Vorwurfs in ihrer Beschwerdeantwort nicht. Wie in Erwägung 1.3 hiervor festgehalten, ist jedoch die Aktenführungspflicht oder der Anspruch auf Akteneinsicht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.