Hinsichtlich des Mobiltelefons von C._____ wurde das vollständige Entsiegelungsverfahren durchlaufen; der Antrag auf Entsiegelung wurde schliesslich mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2023 gutgeheissen […], wobei das Mobiltelefon erst am 6. Juli 2023 durch die Kantonspolizei Aargau gespiegelt werden konnte (vgl. Untersuchungsakten, Register 3, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. September 2023, S. 6). In Bezug auf den Verfahrensgang hinsichtlich des beschlagnahmten BMW kann im Übrigen auf Erwägung 1.2 hiervor verwiesen werden.