Sowohl der Beschwerdeführer als auch C._____ beantragten die Siegelung des Mobiltelefons, wobei der Beschwerdeführer das Siegelungsbegehren mit Schreiben vom 21. Februar 2023 zurückzog, so dass das diesbezügliche Entsiegelungsverfahren mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Februar 2023 (ZM.2023.33) als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben werden konnte (vgl. Untersuchungsakten, Register 2). Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers wurde im Anschluss durchsucht und ausgewertet (Untersuchungsakten, Register 2, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 30. März 2023). Hinsichtlich des Mobiltelefons von C.___