(vgl. Untersuchungsakten, Register 3) und am 6. Februar 2023 ein Durchsuchungsbefehl hinsichtlich des Mobiltelefons des Beschwerdeführers bzw. ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl hinsichtlich des Mobiltelefons des Mitfahrers C._____ erlassen (vgl. Untersuchungsakten, Register 2, Durchsuchungsbefehl [Mobiltelefon des Beschwerdeführers] sowie Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl [Mobiltelefon von C._____] der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. Februar 2023). Sowohl der Beschwerdeführer als auch C.__