Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 sei schliesslich die Zustellung des Kaufvertrages beantragt worden. Die nun eingereichte Aufsichtsbeschwerde diene offenbar erneut dazu, bereits getroffene Entscheide in Frage zu stellen und verpasste Fristen aufleben lassen zu wollen. Dies entspreche jedoch nicht dem Sinn und Zweck einer Aufsichtsbeschwerde, weshalb in diesem Punkt nicht einzutreten sei. Sobald die Besitz- und Eigentumsverhältnisse geklärt seien, stehe der Anklageerhebung nichts mehr entgegen. Auf die Ansetzung einer Frist sei – aufgrund der noch ausstehenden Abklärungen durch Dritte − zu verzichten.