Die Anfrage an das Strassenverkehrsamt sei am 6. September 2023 versendet worden; das Strassenverkehrsamt habe – trotz Ermahnung − noch keine Antwort erstattet. Für die Frage der Einziehung seien diese Abklärungen jedoch (mit-)ausschlaggebend, so dass nicht ohne Weiteres darauf verzichtet werden könne. Am 15. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer erneut die Herausgabe des Fahrzeuges verlangt und auf den sich im Handschuhfach des Fahrzeuges befindlichen, auf -8-