Streitig sei nach wie vor die Beschlagnahmung bzw. die Einziehung des Tatfahrzeuges. Der BMW sei mit Verfügung vom 6. Februar 2023 beschlagnahmt worden. Innert Frist sei hiergegen keine Beschwerde erhoben worden. Erstmals mit Schreiben vom 28. März 2023 sei geltend gemacht worden, dass das Fahrzeug der Mutter des Beschwerdeführers gehöre und sie dieses zu Fahrten für Therapien benötige. Auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2023 habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 9. Juni 2023 hinsichtlich der Herausgabe des BMW geantwortet, dass neben den rechtlichen auch die tatsächlichen Be- sitz- und Eigentumsverhältnisse massgebend seien.