Zwar habe die Fahrzeughalterin des Audi einen Namen (B._____) genannt, diese Person sei jedoch nicht auffindbar. Aufgrund von Unstimmigkeiten in den Angaben der Fahrzeughalterin bestehe der Verdacht, dass es sich dabei um eine Irreführung der Rechtspflege und eine falsche Anschuldigung handeln könnte. Um das Verfahren gegen den Beschwerdeführer voranzutreiben, sei am 21. September 2023 die Abtrennung des Verfahrens verfügt worden. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei somit nachweislich bemüht, das Verfahren zum Abschluss zu bringen. Streitig sei nach wie vor die Beschlagnahmung bzw. die Einziehung des Tatfahrzeuges.