Es sei gerichtsnotorisch, dass Durchsuchungen von Mobiltelefonen aufwändig und zeitintensiv seien. Während auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers eine Nachricht habe entdeckt werden können, worin der Beschwerdeführer einem Kollegen erzählt habe, ein Rennen mit bis zu 200 km/h gefahren zu sein, habe sich auf dem Mobiltelefon des Mitfahrers ("leider") nichts finden lassen. Trotz umfangreicher Ermittlungen sei nach wie vor unklar, wer das zweite Fahrzeug gelenkt habe. Zwar habe die Fahrzeughalterin des Audi einen Namen (B._____) genannt, diese Person sei jedoch nicht auffindbar.