2.2. Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach entgegen, dass es sich vorliegend um keinen "einfachen Raserfall" handle, bei welchem bloss eine qualifizierte Geschwindigkeitsübertretung zu beurteilen sei. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, ein illegales Strassen- -7-