2.1.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 hält der Beschwerdeführer ergänzend fest, dass gegen den angeblichen Mitbeteiligten B._____ ebenfalls ein Strafverfahren geführt werde. Dieses sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. September 2023 vom Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt worden, da die Straftaten unabhängig voneinander beurteilt werden könnten, die Straftaten betreffend den Beschwerdeführer anklagereif seien und das Beschleunigungsgebot bestehe. Trotz dieser Feststellung sei nichts geschehen. Weder liege eine Parteimitteilung über den Abschluss des Verfahrens noch eine Anklage vor.