1.5. Vorliegend zu beurteilen ist folglich einzig die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes bzw. der Rechtsverzögerung und der Antrag des -6- Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuweisen, das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens abzuschliessen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.