Mangels Vorliegen eines gültigen Beschwerdeobjektes ist in diesem Punkt folglich nicht einzutreten. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einzureichen hätte, da die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hierfür nicht zuständig ist. 1.4. Ebenso nicht zu behandeln ist der Antrag des Beschwerdeführers, die verfahrensführende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu disziplinieren, da die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hierfür nicht zuständig ist.