1.3. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, dass ihm die vollständigen Akten (inkl. der Untersuchung über die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges) zuzustellen seien, ist ebenfalls nicht einzutreten. Weder ist ersichtlich noch wurde durch den Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er diese Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einforderte und sie ihm die Einsicht verweigerte. Mangels Vorliegen eines gültigen Beschwerdeobjektes ist in diesem Punkt folglich nicht einzutreten.