handlungen (sog. Negativverfügungen) dar, gegen welche der Beschwerdeführer innert 10 Tagen hätte Beschwerde erheben können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4), was der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer jedoch unterlassen hat. Im Ergebnis ist diesbezüglich kein Anwendungsfall einer nicht an eine Frist gebundenen Beschwerde i.S.v. Art. 396 Abs. 2 StPO gegeben, weshalb darauf nicht einzutreten ist.