Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Entlassung des BMW aus der Beschlagnahme verlangt respektive in diesem Zusammenhang weiterhin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung und somit eine Rechtsverweigerung geltend machen sollte, lässt sich feststellen, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht untätig oder passiv geblieben ist, sondern die Anfragen des Beschwerdeführers schriftlich beantwortet hat, wenn auch nicht in seinem Sinne. Die Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 9. Juni 2023, vom 19. Juni 2023 sowie vom 22. Juni 2023 stellen damit anfechtbare hoheitliche Verfahrens-