aaa (fortan: BMW) aus der Beschlagnahme zu entlassen, ist festzuhalten, dass er bereits im Untersuchungsverfahren mehrfach die Herausgabe des besagten Fahrzeuges bzw. den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte ihm − hierauf Bezug nehmend − begründete Antwortschreiben zu. Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich des beschlagnahmten BMW im Wesentlichen der nachfolgende Schriftenwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (vgl. Untersuchungsakten, Register 5):