1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer rügt vorliegend mit Beschwerde die Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu verantwortende Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im gegen ihn geführten Strafverfahren. Beschwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen keine vor.