Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.355 (STA.2023.538; OSTA.2023.1544) Art. 43 Entscheid vom 8. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Harold Külling, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachen 14, 5200 Brugg Anfechtungs- Rechtsverzögerung gegenstand in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter grober Verlet- zung der Verkehrsregeln (Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen sowie Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Auto- bahn). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. November 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Aufsichtsanzeige gegen die verfahrensführende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach ein mit den folgenden Anträgen: " Es sei im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz die zuständige Staats- anwältin zu disziplinieren. Gleichzeitig seien ihr folgende Weisungen zu erteilen: - Es sei das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren abzuschliessen und die vollständigen Akten (inklusive der Untersuchung über die Ver- kehrssicherheit des Fahrzeuges) dem unterzeichneten Vertreter des Beschwerdeführers umgehend zuzustellen; - Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Fahrzeug BMW 440i x Drive aaa aus der Beschlagnahme zu entlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." 2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau leitete die als Aufsichts- beschwerde betitelte Eingabe am 30. November 2023 an die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter, da inhaltlich die Untätigkeit bzw. schleppende Verfahrensführung der Verfah- rensleiterin bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gerügt werde und die Eingabe deshalb als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln sei. 3. 3.1. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Eingabe des Beschwerdefüh- rers der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau überwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist von zehn Tagen seit Zustellung dieser Verfügung mitzuteilen, -3- ob die Eingabe vom 28. November 2023 als Rechtsverzögerungsbe- schwerde zu behandeln sei. 3.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er damit einverstanden sei, seine Eingabe als Rechtsverzögerungsbe- schwerde zu behandeln, und stellte die folgenden Anträge: " Es sei die Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer Frist anzuweisen, gegen den Beschwerdeführer Anklage zu erheben. Im Uebrigen Festhalten an den Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 28. November 2023." 3.3. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Postaufgabe am 19. Dezember 2023) erstattete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ihre Beschwerde- antwort mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen sofern überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, un- ter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer rügt vorliegend mit Be- schwerde die Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu verantwortende Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im gegen ihn geführten Strafverfahren. Be- schwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen keine vor. 1.2. Was den Antrag des Beschwerdeführers anbelangt, dass die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach anzuweisen sei, das Fahrzeug BMW 440i xDrive / -4- aaa (fortan: BMW) aus der Beschlagnahme zu entlassen, ist festzuhalten, dass er bereits im Untersuchungsverfahren mehrfach die Herausgabe des besagten Fahrzeuges bzw. den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ver- langte. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte ihm − hierauf Bezug nehmend − begründete Antwortschreiben zu. Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich des beschlagnahmten BMW im Wesentlichen der nachfolgende Schriftenwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach (vgl. Untersuchungsakten, Register 5): - Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. März 2023: Er habe noch keine Abklärungsergebnisse erhalten / der BMW stehe im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers / sie benötige diesen für Fahrten zu The- rapien / die Abklärungen seien abzuschliessen und das Fahrzeug heraus- zugeben. - Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2023: Er verlange die Her- ausgabe des BMW. - Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 9. Juni 2023: Die Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen / nebst den rechtlichen seien auch die tatsächlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse massge- bend / es stehe eine Einziehung im Raum. - Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2023: Der Kaufvertrag sei vermutlich im Handschuhfach des Fahrzeuges verstaut / es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Einziehung im Raum stehe / falls weiter an der Beschlagnahme festgehalten werde, werde ein begründeter und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehener Entscheid verlangt. - Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 19. Juni 2023: Es werde in einem späteren Zeitpunkt über die Einziehung entschieden / hin- sichtlich einer anfechtbaren Verfügung werde auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 6. Februar 2023 verwiesen. - Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2023: Er stelle ein Wie- dererwägungsgesuch hinsichtlich der Beschlagnahme / er erwarte einen formellen Entscheid / der BMW stehe im Eigentum der Mutter des Be- schwerdeführers. - Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2023: Es sei kein Grund für eine Wiedererwägungsverfügung ersichtlich / an der Beschlagnahme werde festgehalten. - Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. September 2023: Nachfrage hinsichtlich des Verfahrensstandes. - Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. September 2023: Fristansetzung zur Stellungnahme / es bestehe die Absicht das be- schlagnahmte Fahrzeug einzuziehen (das Schreiben befindet sich nicht in den Akten, es wird jedoch im Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2023 erwähnt). -5- - Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2023: Innert der ihm mit Schreiben vom 21. September 2023 angesetzten Frist erfolge recht- zeitig eine Stellungnahme / im Handschuhfach des Fahrzeuges befinde sich ein Kaufvertrag / dieser sei ihm zuzustellen / bevor über den Einzug des BMW entschieden werden könne, müssten die Eigentumsverhält- nisse geklärt werden. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Entlassung des BMW aus der Beschlagnahme verlangt respektive in die- sem Zusammenhang weiterhin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung und somit eine Rechtsverweigerung geltend machen sollte, lässt sich fest- stellen, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht untätig oder pas- siv geblieben ist, sondern die Anfragen des Beschwerdeführers schriftlich beantwortet hat, wenn auch nicht in seinem Sinne. Die Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 9. Juni 2023, vom 19. Juni 2023 sowie vom 22. Juni 2023 stellen damit anfechtbare hoheitliche Verfahrens- handlungen (sog. Negativverfügungen) dar, gegen welche der Beschwer- deführer innert 10 Tagen hätte Beschwerde erheben können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4), was der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer jedoch unterlassen hat. Im Ergebnis ist dies- bezüglich kein Anwendungsfall einer nicht an eine Frist gebundenen Be- schwerde i.S.v. Art. 396 Abs. 2 StPO gegeben, weshalb darauf nicht ein- zutreten ist. 1.3. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, dass ihm die vollständigen Akten (inkl. der Untersuchung über die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges) zu- zustellen seien, ist ebenfalls nicht einzutreten. Weder ist ersichtlich noch wurde durch den Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er diese Unter- lagen bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einforderte und sie ihm die Einsicht verweigerte. Mangels Vorliegen eines gültigen Beschwerdeobjek- tes ist in diesem Punkt folglich nicht einzutreten. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein allfälliges Akteneinsichtsge- such bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einzureichen hätte, da die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hierfür nicht zuständig ist. 1.4. Ebenso nicht zu behandeln ist der Antrag des Beschwerdeführers, die ver- fahrensführende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu disziplinieren, da die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hierfür nicht zuständig ist. 1.5. Vorliegend zu beurteilen ist folglich einzig die Rüge der Verletzung des Be- schleunigungsgebotes bzw. der Rechtsverzögerung und der Antrag des -6- Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuweisen, das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens abzuschliessen. Diesbe- züglich ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Mit der als Aufsichtsbeschwerde betitelten Eingabe vom 28. November 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass am 6. Februar 2023 gegen ihn ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Stras- senverkehrsgesetz eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei der BMW beschlagnahmt und die Kantonspolizei Aargau aufgefordert worden, das Fahrzeug auf Abänderungen und im Hinblick auf die Verkehrssicher- heit zu untersuchen. Mit Eingaben vom 28. März 2023, 2. Juni 2023, 15. Juni 2023 und 20. Juni 2023 habe er die Aufhebung der Beschlag- nahme verlangt. Am 22. Juni 2023 habe die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach eine anfechtbare Verfügung in Aussicht gestellt, sollte ein Einzie- hungs- und Verwertungsentscheid noch vor Abschluss des Verfahrens ge- troffen werden. Am 7. September 2023 habe er sich erneut bei der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach über den Stand des Verfahrens erkundigt, er habe jedoch nie eine Antwort erhalten. Anfang November 2023 habe der Beschwerdeführer sich direkt mit der Kantonspolizei Aargau in Verbindung gesetzt und vernommen, dass der Kaufvertrag über den beschlagnahmten BMW aus dem Fahrzeug entnommen worden sei und nun der Kantonspo- lizei Aargau vorliege. Darüber habe er die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach bereits am 15. Juni 2023 informiert. Seit Eröffnung des Strafver- fahrens seien inzwischen zehn Monate vergangen, ohne dass irgendwel- che Ermittlungsergebnisse vorlägen. Das strafprozessuale Beschleuni- gungsgebot sei zweifelsohne verletzt. 2.1.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 hält der Beschwerdeführer ergänzend fest, dass gegen den angeblichen Mitbeteiligten B._____ ebenfalls ein Strafverfahren geführt werde. Dieses sei mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 21. September 2023 vom Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt worden, da die Straftaten unabhängig von- einander beurteilt werden könnten, die Straftaten betreffend den Beschwer- deführer anklagereif seien und das Beschleunigungsgebot bestehe. Trotz dieser Feststellung sei nichts geschehen. Weder liege eine Parteimitteilung über den Abschluss des Verfahrens noch eine Anklage vor. 2.2. Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach entge- gen, dass es sich vorliegend um keinen "einfachen Raserfall" handle, bei welchem bloss eine qualifizierte Geschwindigkeitsübertretung zu beurteilen sei. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, ein illegales Strassen- -7- rennen gefahren zu sein. So habe eine zivile Polizeipatrouille beobachten können, wie der Beschwerdeführer mit seinem BMW neben einem Audi RS 3 (fortan: Audi) gefahren sei. Der Mitfahrer des Beschwerdeführers habe seine Hand aus dem Fenster gehalten und mit den Fingern auf drei gezählt. Anschliessend hätten beide Fahrzeuge beschleunigt und seien ein Rennen gefahren. Zwecks Klärung der Hintergründe des Rennens und der Identifizierung der Beteiligten seien die Mobiltelefone des Beschwerdefüh- rers und seines Mitfahrers beschlagnahmt worden. Hinsichtlich des Mobil- telefons des Mitfahrers habe zuerst das Entsiegelungsverfahren durchlau- fen werden müssen, so dass mit der Durchsuchung des Mobiltelefons erst Anfang Mai 2023 habe begonnen werden können. Es sei gerichtsnotorisch, dass Durchsuchungen von Mobiltelefonen aufwändig und zeitintensiv seien. Während auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers eine Nach- richt habe entdeckt werden können, worin der Beschwerdeführer einem Kollegen erzählt habe, ein Rennen mit bis zu 200 km/h gefahren zu sein, habe sich auf dem Mobiltelefon des Mitfahrers ("leider") nichts finden las- sen. Trotz umfangreicher Ermittlungen sei nach wie vor unklar, wer das zweite Fahrzeug gelenkt habe. Zwar habe die Fahrzeughalterin des Audi einen Namen (B._____) genannt, diese Person sei jedoch nicht auffindbar. Aufgrund von Unstimmigkeiten in den Angaben der Fahrzeughalterin be- stehe der Verdacht, dass es sich dabei um eine Irreführung der Rechts- pflege und eine falsche Anschuldigung handeln könnte. Um das Verfahren gegen den Beschwerdeführer voranzutreiben, sei am 21. September 2023 die Abtrennung des Verfahrens verfügt worden. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei somit nachweislich bemüht, das Verfahren zum Ab- schluss zu bringen. Streitig sei nach wie vor die Beschlagnahmung bzw. die Einziehung des Tatfahrzeuges. Der BMW sei mit Verfügung vom 6. Februar 2023 beschlagnahmt worden. Innert Frist sei hiergegen keine Beschwerde erhoben worden. Erstmals mit Schreiben vom 28. März 2023 sei geltend gemacht worden, dass das Fahrzeug der Mutter des Beschwer- deführers gehöre und sie dieses zu Fahrten für Therapien benötige. Auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2023 habe die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach am 9. Juni 2023 hinsichtlich der Herausgabe des BMW geantwortet, dass neben den rechtlichen auch die tatsächlichen Be- sitz- und Eigentumsverhältnisse massgebend seien. Dieses Antwortschrei- ben sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass Abklärungen der Kantonspolizei Aargau ergeben hätten, dass offenbar sechs Fahrzeuge auf die Mutter des Beschwerdeführers eingelöst seien. Weitere Abklärungen beim Strassen- verkehrsamt und den Versicherungen über die tatsächliche Berechtigung seien noch ausstehend. Die Anfrage an das Strassenverkehrsamt sei am 6. September 2023 versendet worden; das Strassenverkehrsamt habe – trotz Ermahnung − noch keine Antwort erstattet. Für die Frage der Ein- ziehung seien diese Abklärungen jedoch (mit-)ausschlaggebend, so dass nicht ohne Weiteres darauf verzichtet werden könne. Am 15. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer erneut die Herausgabe des Fahrzeuges ver- langt und auf den sich im Handschuhfach des Fahrzeuges befindlichen, auf -8- die Mutter lautenden Kaufvertrag verwiesen. Zudem habe er einen begrün- deten und mit einem Rechtsmittel versehenen Entscheid im Falle der Nicht- Herausgabe verlangt. Es sei mit Schreiben vom 16. Juni 2023 erneut da- rauf hingewiesen worden, dass eine Straftat nach Art. 90 Abs. 3 SVG im Raum stehe und es sich beim Fahrzeug um ein einziehungsfähiges Tat- werkzeug handle, wobei über die Einziehung später entschieden werde. Hinsichtlich des Erlassens eines anfechtbaren Entscheides sei auf die un- angefochten gebliebene Verfügung vom 6. Februar 2023 verwiesen wor- den. Auf ein mit Schreiben vom 20. Juni 2023 gestelltes Wiedererwägungs- gesuch über die Beschlagnahme des BMW habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mitgeteilt, dass keine Gründe für eine Wiedererwägung vor- lägen und ein derartiges Gesuch nicht dazu dienen könne, Entscheide im- mer wieder in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 sei schliesslich die Zustellung des Kauf- vertrages beantragt worden. Die nun eingereichte Aufsichtsbeschwerde diene offenbar erneut dazu, bereits getroffene Entscheide in Frage zu stel- len und verpasste Fristen aufleben lassen zu wollen. Dies entspreche je- doch nicht dem Sinn und Zweck einer Aufsichtsbeschwerde, weshalb in diesem Punkt nicht einzutreten sei. Sobald die Besitz- und Eigentumsver- hältnisse geklärt seien, stehe der Anklageerhebung nichts mehr entgegen. Auf die Ansetzung einer Frist sei – aufgrund der noch ausstehenden Ab- klärungen durch Dritte − zu verzichten. Die bisher vergangenen zehn Mo- nate erschienen zudem angesichts der Komplexität des Verfahrens nicht übermässig lange. 2.3. Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass sich aus der Aufsichtsbeschwerde bzw. der Ergänzungseingabe ergebe, dass es ihm um ein konkretes Tätigwerden der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gehe, damit das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren abgeschlossen bzw. Anklage erhoben werde. Wenn die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausführe, dass "leider" keine Nachrichten, Fotos oder Videos auf dem Mobiltelefon des Mitfahrers hätten gefunden werden kön- nen, zeige dies auf, dass nicht vorurteilsfrei an die Sache herangegangen werde. Es sei auch nie ausgeführt worden, wann das Resultat der Abklä- rung über dieses Mobiltelefon vorgelegen habe. In den Akten finde sich ein Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. September 2023, welcher sich mit der Auswertung sämtlicher Mobiltelefone befasse. Spätestens mit Ver- fügung vom 21. September 2023, mit der die Verfahren voneinander ge- trennt worden seien, sei das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren ab- geschlossen gewesen. Es treffe zu, dass er mehrfach die Herausgabe des BMW verlangt habe. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe sich je- des Mal dagegen gewehrt, jedoch keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug vorgenommen. Unklar sei auch, welche Abklärungen seitens des Strassenverkehrsamtes und der Versiche- rungen noch ausstehend seien. Er sei nie mit den Ergebnissen einer -9- Abklärung konfrontiert worden. Die Anfrage an das Strassenverkehrsamt sei erst am 6. September 2023 erfolgt, obwohl seine Interventionen bereits im Juni 2023 stattgefunden hätten. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, wes- halb dieses Schreiben bis heute nicht beantwortet oder weshalb dem Hin- weis, dass sich der Kaufvertrag im Handschuhfach des BMW befinde, nicht nachgegangen worden sei. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe selbst ausgeführt, dass einer Anklage nach Klärung der tatsächlichen Be- sitz- und Eigentumsverhältnisse nichts mehr im Wege stehe. Vorliegend gehe es um allfällige Rechte Dritter, die berücksichtigt werden müssten. Welche Ergebnisse aus dem Untersuchungsauftrag vom 6. Februar 2023 zur Verkehrssicherheit des Fahrzeuges resultiert seien, sei zudem nicht bekannt. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei dem Beschleunigungs- gebot nicht nachgekommen, was einer Rechtsverzögerung bzw. einer Rechtverweigerung gleichkomme. Er habe Anspruch darauf, dass das Er- mittlungs- und Untersuchungsverfahren zum Abschluss komme. 3. Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrens- handlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeit- spanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berück- sichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform er- schien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde ent- sprechend interveniert hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrens- stadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vor- würfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behand- lung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdi- gen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebo- tenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Per- son sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein - 10 - erheblicher Ermessensspielraum zu (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017, E. 3.4 und 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig, kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamtdauer prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die lange Verfahrensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ("krasse Zeitlücken") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 5 StPO). Da man von der Strafbehörde nicht verlangen kann, dass sie sich andau- ernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist es unvermeidlich, im Ver- fahren gewisse tote Zeiträume zu haben. Wenn keiner von ihnen von wirk- lich krasser Dauer ist ("durée vraiment choquante"), überwiegt die Gesamt- würdigung; Zeiten von intensiver Tätigkeit können dadurch ausgeglichen werden, dass das Dossier aufgrund anderer Geschäfte zeitweilig beiseite- gelassen wurde (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Nach der europäischen Recht- sprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elf Monaten für die Weiterleitung eines Falls an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). 4. 4.1. 4.1.1. In Bezug auf den bisherigen Verfahrensablauf ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker eines BMW ein Strafverfahren we- gen einer Widerhandlung nach Art. 90 Abs. 3 SVG eröffnet wurde, nach- dem er – gemäss Vorwurf – am 4. Februar 2023 auf der Autobahn A3 in Lupfig mit dem Lenker eines Audi ein Strassenrennen veranstaltet haben soll. Der BMW wurde durch die Kantonspolizei Aargau am 4. Februar 2023 sichergestellt (vgl. Untersuchungsakten, Register 2, Rapport der Kantons- polizei Aargau vom 4. Februar 2023) und in der Folge durch die Staatan- waltschaft Brugg-Zurzach am 6. Februar 2023 beschlagnahmt, wobei gleichzeitig die Durchsuchung der Fahrzeugelektronik inkl. Entertainment- system wie auch eine Untersuchung auf Abänderungen des Fahrzeuges angeordnet wurden (vgl. Untersuchungsakten, Register 2, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. Februar 2023; Untersuchungsakten, Register 4, Untersuchungsauftrag vom 6. Februar 2023). Zusätzlich wurden Einvernahmen durchgeführt und eine Geschwindigkeitsermittlung (Weg-Zeit-Analyse) angeordnet - 11 - (vgl. Untersuchungsakten, Register 3) und am 6. Februar 2023 ein Durch- suchungsbefehl hinsichtlich des Mobiltelefons des Beschwerdeführers bzw. ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl hinsichtlich des Mo- biltelefons des Mitfahrers C._____ erlassen (vgl. Untersuchungsakten, Re- gister 2, Durchsuchungsbefehl [Mobiltelefon des Beschwerdeführers] so- wie Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl [Mobiltelefon von C._____] der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. Februar 2023). Sowohl der Beschwerdeführer als auch C._____ beantragten die Siege- lung des Mobiltelefons, wobei der Beschwerdeführer das Siegelungsbe- gehren mit Schreiben vom 21. Februar 2023 zurückzog, so dass das dies- bezügliche Entsiegelungsverfahren mit Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 23. Februar 2023 (ZM.2023.33) als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben werden konnte (vgl. Untersuchungsakten, Re- gister 2). Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers wurde im Anschluss durchsucht und ausgewertet (Untersuchungsakten, Register 2, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 30. März 2023). Hinsichtlich des Mobiltelefons von C._____ wurde das vollständige Entsiegelungsverfahren durchlaufen; der Antrag auf Entsiegelung wurde schliesslich mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 27. April 2023 gutgeheissen […], wobei das Mo- biltelefon erst am 6. Juli 2023 durch die Kantonspolizei Aargau gespiegelt werden konnte (vgl. Untersuchungsakten, Register 3, Rapport der Kantons- polizei Aargau vom 4. September 2023, S. 6). In Bezug auf den Verfah- rensgang hinsichtlich des beschlagnahmten BMW kann im Übrigen auf Er- wägung 1.2 hiervor verwiesen werden. In diesem Punkt erliess die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach zudem am 13. Oktober 2023 einen Ermitt- lungsauftrag an die Polizei, um den im Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2023 erwähnten Kaufvertrag beizubringen. Der Ermitt- lungsauftrag wurde am 31. Oktober 2023 durch die Kantonspolizei Aargau vollzogen (vgl. Untersuchungsakten, Register 3, Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 13. Oktober 2023 sowie Vollzugs- bericht der Kantonspolizei Aargau vom 31. Oktober 2023). 4.1.2. Im zunächst mit gleicher Verfahrensnummer geführten Verfahren wurde zudem gegen den Fahrzeuglenker des Audi ermittelt, wobei dieser trotz umfangreicher Ermittlungen nach wie vor nicht ausfindig gemacht werden konnte (vgl. Untersuchungsakten, Register 3, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. September 2023, S. 5 ff.). Aus verfahrensökonomischen Gründen wurden die Verfahren schliesslich mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach vom 21. September 2023 voneinander abge- trennt (vgl. Untersuchungsakten, Register 4, Verfügung der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 21. September 2023). - 12 - 4.2. Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Aktenführung der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach mangelhaft ist. Jedenfalls scheinen die Akten nicht vollständig zu sein. Ganz konkret fehlen wohl: - Abklärungsergebnisse hinsichtlich des Untersuchungsauftrages vom 6. Februar 2023 (Prüfung des Fahrzeuges auf Abänderungen und die Verkehrssicherheit), - das Abklärungsergebnis, dass insgesamt sechs Fahrzeuge auf die Mutter des Beschwerdeführers eingelöst seien, - das Schreiben vom 6. September 2023 an das Strassenverkehrsamt hin- sichtlich weiterer Abklärungen, - das im Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2023 erwähnte Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. September 2023 hinsichtlich der Absicht, das Fahrzeug einzuziehen, - das Mahnschreiben an das Strassenverkehrsamt. Vor dem Hintergrund, dass auch der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht die vollständigen Akten über- mittelt worden zu sein scheinen, wirken die Ausführungen des Beschwer- deführers, nicht über Abklärungsaufträge oder Abklärungsergebnisse infor- miert worden zu sein, ohne Weiteres glaubhaft. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach äussert sich hinsichtlich dieses Vorwurfs in ihrer Beschwer- deantwort nicht. Wie in Erwägung 1.3 hiervor festgehalten, ist jedoch die Aktenführungspflicht oder der Anspruch auf Akteneinsicht nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. Im Hinblick auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung ist einzig zu klären, ob sich eine solche oder der Vor- wurf mit den durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vorliegend ein- gereichten (unvollständigen) Akten überhaupt prüfen lässt. Im Zentrum dürfte hier das Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. September 2023 an das Strassenverkehrsamt (sowie die diesbezügliche Mahnung) stehen, da die noch ausstehende Abklärung der Grund sei, wes- halb noch keine Anklage erhoben worden sei. Vorliegend besteht jedoch keine Veranlassung, die durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ge- machten Ausführungen, insbesondere auch die Existenz des Schreibens vom 6. September 2023 und die in Auftrag gegebenen Abklärungen, anzu- zweifeln. Der Beschwerdeführer gibt mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 (Ziff. 5) zwar an, nicht zu wissen, welche Abklärung an welches Stras- senverkehrsamt in Auftrag gegeben worden sei, zweifelt jedoch den Auf- trag an sich nicht an. Folglich ist davon auszugehen, dass die Abklärung an das Strassenverkehrsamt im September 2023 auch tatsächlich veran- lasst worden ist. - 13 - 4.3. In Bezug auf die Verfahrensführung ergibt sich, dass die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach nach Verfahrenseröffnung am 6. Februar 2023 grundsätzlich jeweils in verhältnismässig rascher Abfolge weitere Verfah- rensschritte unternommen hat. So wurden die am Vorfall beteiligten Perso- nen einvernommen, die beiden am Rennen beteiligten Fahrzeuge sowie die Mobiltelefone der Beteiligten beschlagnahmt und weitere Untersuchun- gen durch die Kantonspolizei Aargau angeordnet (vgl. E. 4.1 hiervor). Auch das im Anschluss hinsichtlich der Mobiltelefone durchgeführte Entsiege- lungsverfahren verlief ‒ soweit ersichtlich ‒ beförderlich. Nicht von Bedeu- tung ist hierbei, dass der Beschwerdeführer das Siegelungsbegehren zu- rückzog, zumal das Entsiegelungsverfahren hinsichtlich des Mobiltelefons von C._____ dennoch durchlaufen werden musste. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den unbe- kannten Fahrzeuglenker des Audi, hinsichtlich dem auch umfangreiche Er- mittlungen durchgeführt wurden, zunächst zusammen geführt worden war. Als sich zunehmend abzeichnete, dass sich das Verfahren gegen den Fahrzeuglenker des Audi in die Länge ziehen würde, ist denn auch am 21. September 2023 die Abtrennung der Verfahren erfolgt. Insgesamt las- sen sich seit dem Beginn der Verfahrenseröffnung und bis zum Zeitpunkt der Beschwerde keine nennenswerten Verfahrensunterbrüche verzeich- nen, in welchen die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach oder die beauftrage Polizei über eine längere Zeitdauer hinweg untätig blieb. Das zeitweise Ru- hen des Verfahrens dauerte jeweils nicht länger als einige Wochen an. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, dass vor der Anklageerhebung noch die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am Fahr- zeug zu klären seien bzw. zu prüfen ist, ob die Haltereigenschaft der Mutter des Beschwerdeführers nur vorgeschoben ist, um die tatsächliche Zuord- nung des Fahrzeuges zu verschleiern, macht zudem Sinn. Aus den zahl- reichen Eingaben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist (abgesehen vom Hinweis auf den sich im BMW befindli- chen Kaufvertrag) auch nicht ersichtlich, dass er zur Klärung der Eigen- tumsverhältnisse beigetragen hätte; es wäre ihm zur Beschleunigung des Verfahrens freigestanden, Unterlagen zur Versicherungspolice (allfällige Eintragungen eines Zweitlenkers), zur Bezahlung der Prämien oder Steu- erauszüge einzureichen. Wenn denn die Mutter des Beschwerdeführers rechtliche und tatsächliche Halterin bzw. Eigentümerin des Fahrzeuges sein sollte, wäre es im Übrigen auch an ihr, die Herausgabe des Fahrzeu- ges zu verlangen. Ob von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen ist, ist zudem regelmässig im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Die Dauer des Verfahrens von der Eröffnung der Untersuchung am 6. Feb- ruar 2023 bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 28. November - 14 - 2023 erscheint unter den konkreten Umständen in keiner Weise als über- mässig lang. 5. Zusammenfassend kann den Strafverfolgungsbehörden im bisherigen Ver- fahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots i.S.v. Art. 5 Abs. 1 StPO vorgeworfen werden. Eine Rechtsverzögerung ist folglich zu vernei- nen, womit der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auch keine Weisungen zu erteilen sind. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist deshalb abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- - 15 - den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister