GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1634 ff., 1641). Die Beschwerde erfüllt damit die in E. 2.3.1 dargelegten Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht. Vorliegend konnte daher vom Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung abgesehen werden. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. -6- 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.