Es genügt nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen bloss die eigene Weltanschauung entgegenzuhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_75/2022 vom 13. Juni 2022 E. 3). Im Übrigen hatte die Abschaffung des Beamtenstatus auf Bundesebene lediglich Auswirkungen auf die dienstrechtliche Stellung des Bundespersonals, aber keinerlei Folgen für die Rechtsform der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Kantone und Gemeinden, welche dadurch nicht in privatrechtliche Gesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung o.ä.) umgewandelt wurden, sondern nach wie vor öffentlich-rechtliche Körperschaften sind (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX