Weiter äussert sich der Beschwerdeführer zur (angeblichen) Aufhebung der parlamentarischen Oberaufsicht, zu Gewaltenteilung und Herrschaft, zur Unterscheidung Mensch/Person etc. Diese Ausführungen stellen keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar. Es genügt nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen bloss die eigene Weltanschauung entgegenzuhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_75/2022 vom 13. Juni 2022 E. 3).