205 Abs. 1 StPO obligatorisch ist. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 15. November 2023 unentschuldigt nicht erschienen ist. Weshalb die Vorinstanz unter diesen Umständen das Verfahren zu Unrecht gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben haben soll, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht im Ansatz dar. Seine weitschweifigen Ausführungen enthalten lediglich Vorbringen, wie sie aus dem Umfeld von Staatsverweigererbewegungen bekannt sind. So machte er im Wesentlichen geltend, die Gerichte und die anderen Behörden in der Schweiz seien seit der im Jahre