Verhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen ist und kein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis nachgereicht hat. Der Beschwerdeführer hat dies in der Beschwerde nicht bestritten. Eine "fiktive Anwesenheit" ist in der StPO nicht vorgesehen. Das Einreichen der schriftlichen Stellungnahme vom 14. November 2023 vermag die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer wurde in der Vorladung vom 16. August 2023 darauf hingewiesen, dass das Erscheinen vor Gericht zum angesetzten Termin gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO obligatorisch ist.