2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 15. November 2023 sei dem Beschwerdeführer am 14. September 2023 zugestellt worden. In der Vorladung sei ausdrücklich angedroht worden, dass bei Nichterscheinen ohne genügende Entschuldigung die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte. Der Beschwerdeführer sei unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen und habe sich auch nicht vertreten lassen. Die Einsprache gegen den Strafbefehl gelte deshalb als zurückgezogen, womit der Strafbefehl in Rechtskraft erwachse.