1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A._____ mit Strafbefehl ST.2023.1191 vom 3. Mai 2023 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 160.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und zu einer Busse von Fr. 4'000.00. 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 12. Mai 2023 zugestellten Strafbefehl erhob A._____ mit Eingabe vom 18. Mai 2023 (Postaufgabe am 19. Mai 2023) bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Einsprache.