Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.354 (ST.2023.89; STA.2023.1191) Art. 35 Entscheid vom 31. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom gegenstand 15. November 2023 betreffend Rückzug der Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls ST.2023.1191 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Mai 2023 im Strafverfahren gegen A._____ betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Hinderung einer Amtshandlung -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A._____ mit Strafbefehl ST.2023.1191 vom 3. Mai 2023 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und Hinderung ei- ner Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 160.00 (unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren) und zu einer Busse von Fr. 4'000.00. 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 12. Mai 2023 zugestellten Strafbefehl erhob A._____ mit Eingabe vom 18. Mai 2023 (Postaufgabe am 19. Mai 2023) bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Einsprache. 2.2. Am 25. Mai 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Ein- sprache samt Akten an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2.3. Mit am 16. August 2023 erlassener Vorladung wurde A._____ auf den 15. November 2023, 14.00 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Diese Vorladung wurde A._____ am 14. September 2023 zugestellt. 2.4. Am 25. Oktober 2023 und 14. November 2023 reichte A._____ dem Präsi- dium des Bezirksgerichts Lenzburg je eine Eingabe ein. 2.5. Zur Hauptverhandlung vom 15. November 2023 erschien A._____ unent- schuldigt nicht. 2.6. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg entschied mit Verfügung vom 15. November 2023: " 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Der Strafbefehl ST.2023.1191 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Mai 2023 erwächst damit in Rechtskraft. -3- 3. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 und Auslagen von CHF 12.00, zusammen CHF 312.00, werden dem Beschuldigten aufer- legt. 4. Es wird keine Anklagegebühr gesprochen. 5. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 24. November 2023 zu- gestellte Verfügung am 1. Dezember 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und bean- tragte, dass das Urteil "abzuweisen" sei. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Be- schwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschlies- sende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg. Nach- dem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 15. No- vember 2023 sei dem Beschwerdeführer am 14. September 2023 zuge- stellt worden. In der Vorladung sei ausdrücklich angedroht worden, dass bei Nichterscheinen ohne genügende Entschuldigung die Einsprache ge- gen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte. Der Beschwerdeführer sei unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen und habe sich auch nicht vertreten lassen. Die Einsprache gegen den Strafbefehl gelte deshalb als zurückgezogen, womit der Strafbefehl in Rechtskraft erwachse. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es entspreche nicht der Wahrheit, dass "die Person [Herr A._____]" bei der Hauptver- -4- handlung nicht anwesend gewesen sei. Nach erfolgter Handlung und Iden- titätsfeststellung sei die Person umgehend mit dem Schreiben des Bezirks- gerichts vom 15. November 2023 per Post nach Hause geschickt worden, weil er nicht mobil gewesen sei. Weiter macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde Ausführungen betreffend die angebliche Umwandlung von Behörden und Ämtern zu Privatfirmen, die angebliche Aufhebung der par- lamentarischen Oberaufsicht, die Gewaltenteilung etc. 2.3. 2.3.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, wel- che Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechts- mittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Um- ständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Lai- enbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetz- licher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen kön- nen insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorge- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). 2.3.2. Der Beschwerdeführer hielt in der Eingabe an die Vorinstanz vom 14. No- vember 2023 fest: "Da diese Person selbst nicht Mobil ist, senden wir sie Ihnen per Post zu. Somit ist die Person (Fiktion) persönlich bei Ihnen an- wesend". Was der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen wollte, erschliesst sich nicht. Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Novem- ber 2023 ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer zum anberaumten -5- Verhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen ist und kein Verhand- lungsunfähigkeitszeugnis nachgereicht hat. Der Beschwerdeführer hat dies in der Beschwerde nicht bestritten. Eine "fiktive Anwesenheit" ist in der StPO nicht vorgesehen. Das Einreichen der schriftlichen Stellungnahme vom 14. November 2023 vermag die persönliche Anwesenheit des Be- schwerdeführers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zu erset- zen. Der Beschwerdeführer wurde in der Vorladung vom 16. August 2023 darauf hingewiesen, dass das Erscheinen vor Gericht zum angesetzten Termin gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO obligatorisch ist. Folglich ist die Vor- instanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 15. November 2023 unentschuldigt nicht erschie- nen ist. Weshalb die Vorinstanz unter diesen Umständen das Verfahren zu Unrecht gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einspra- che erledigt abgeschrieben haben soll, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht im Ansatz dar. Seine weitschweifigen Ausführungen ent- halten lediglich Vorbringen, wie sie aus dem Umfeld von Staatsverweige- rerbewegungen bekannt sind. So machte er im Wesentlichen geltend, die Gerichte und die anderen Behörden in der Schweiz seien seit der im Jahre 2001 erfolgten Abschaffung des Beamtenstatus im Bundespersonalgesetz private Firmen, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle. Die Fir- mengründungen seien illegal, weil ihnen die Zustimmung des Parlaments und des Volkes fehle. Diese Firmen seien mangels Publikation im Handels- register überdies handlungsunfähig. Das Bezirksgericht Lenzburg sei da- her weder handelsrechtlich noch hoheitlich legitimiert zu handeln. Somit gelte nicht mehr das öffentliche Recht, sondern nur noch das Handelsrecht. Weiter äussert sich der Beschwerdeführer zur (angeblichen) Aufhebung der parlamentarischen Oberaufsicht, zu Gewaltenteilung und Herrschaft, zur Unterscheidung Mensch/Person etc. Diese Ausführungen stellen keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar. Es genügt nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen bloss die eigene Weltanschauung entgegenzuhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_75/2022 vom 13. Juni 2022 E. 3). Im Übrigen hatte die Abschaffung des Beamtenstatus auf Bundesebene lediglich Auswirkungen auf die dienstrechtliche Stellung des Bundespersonals, aber keinerlei Folgen für die Rechtsform der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Kantone und Gemeinden, welche dadurch nicht in privatrechtliche Gesellschaften (Aktiengesellschaf- ten, Gesellschaften mit beschränkter Haftung o.ä.) umgewandelt wurden, sondern nach wie vor öffentlich-rechtliche Körperschaften sind (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1634 ff., 1641). Die Beschwerde erfüllt damit die in E. 2.3.1 dargelegten Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht. Vorliegend konnte daher vom Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung abgesehen werden. Auf die Be- schwerde ist deshalb nicht einzutreten. -6- 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 237.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 31. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber