Tötungsversuch geschützt wäre und eine Fussfessel nur für die nachträgliche Auswertung geeignet sei und nicht für eine zeitgleiche Übermittlung von Daten bzw. eine solche kein rechtzeitiges Eingreifen der Polizei erlaube. Die Vorinstanz hat damit ihre Überlegungen hinreichend klar dargestellt, so dass der Beschwerdeführer den Entscheid in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage anfechten konnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit nicht vor. 9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.