8.3. Hinsichtlich allfällig anzuordnenden Ersatzmassnahmen führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (E. 3.6) in Bezug auf die Ausführungsgefahr aus, dass im konkreten Fall ein Annäherungs-, Kontaktoder Rayonverbot nicht dafür sorgen könnte, dass B._____ vor einem - 18 -