Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Demgegenüber liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn das Gericht es unterlässt, sich zu erheblichen Rügen zu äussern oder für die Entscheidfindung wichtige Parteivorbringen gar nicht erst in Erwägung zieht (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; Urteile des Bundesgerichts 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 3; 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).