8. 8.1. Zu behandeln bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht bzw. sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht hinreichend mit anstelle der Untersuchungshaft anzuordnenden Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt habe (Beschwerde, S. 12).