Auch in zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 22. November 2023 angeordnete Untersuchungshaft von drei Monaten angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht unverhältnismässig, da der Strafrahmen hinsichtlich einer (versuchten) Nötigung wie auch einer Sachbeschädigung bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe liegt (vgl. Art. 181 StGB und Art. 144 StGB). Im Falle der Verurteilung wegen Diebstahls liegt der Strafrahmen gar bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 139 StGB).