Auch der allfällige Verlust der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers ist im Sinne einer Interessenabwägung deutlich niedriger zu werten als die im Falle einer Haftentlassung drohende Gefahr eines Tötungsdelikts. Anderweitige Gründe, weshalb sich die Untersuchungshaft als unverhältnismässig erweisen sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine Entlassung aus der Haft unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen kommt vorliegend folglich nicht in Betracht.