Auch die Kombination mit einer elektronischen Fussfessel stellt keine geeignete Massnahme dar, da ein Verstoss gegen das Verbot nur im Nachhinein festgestellt werden könnte. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anordnung allfälliger Ersatzmassnahmen in keiner Weise auf die vorliegende Kollusionsgefahr ein. Massnahmen, um ihn von Beeinflussungen seiner Tochter abzuhalten, sind denn auch nicht ersichtlich. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er sich um seine Tochter kümmern müsse und die Untersuchungshaft den Verlust seiner Arbeitsstelle bewirke, lässt die Haft denn auch nicht als unverhältnismässig erscheinen.