Der Beschwerdeführer argumentiert denn auch bloss, dass er vom Inhalt des Entscheids bis zum 19. November 2023 nichts gewusst habe, belegt diese Behauptung aber in keiner Weise. Weiter ist festzuhalten, dass – sofern tatsächlich Tötungs- oder schwere Schädigungsabsicht vorliegt – eine solche kaum durch ein Kontakt-, Annäherungs- oder Rayonverbot gebannt werden dürfte. Ein derartiges Verbot wäre bei vorhandenem Vorsatz kaum geeignet, ihn von der Umsetzung einer solchen Tat abzuhalten. Auch die Kombination mit einer elektronischen Fussfessel stellt keine geeignete Massnahme dar, da ein Verstoss gegen das Verbot nur im Nachhinein festgestellt werden könnte.